Wenn man so durch die Gemeinde fährt, wird man förmlich von der schieren Masse an Plakaten erschlagen. Es werden immer wieder Rufe laut, diese Flut einzudämmen. Jedoch gestaltet sich das natürlich schwierig – besonders zur aktuellen Kommunalwahl. Immerhin bewerben sich in der Gemeinde Nümbrecht neben den vier Bürgermeisterkandidaten insgesamt 7 Parteien und Wählergruppierungen um Sitze im Gemeinderat. Hinzu kommen die Landratskandidatinnen und Kandidaten und weitere Parteien und Wählergruppierungen, die Stimmen für die Kreistag erhoffen – darunter Gruppen wie BSW, Volt und UWG, die selber nicht für den Gemeinderat kandidieren.
Neben der schieren Masse an unterschiedlichen Plakaten wird zu Recht auch immer wieder der Ort der Plakate bemängelt. Hier gibt es klare Regelungen, an welchen Stellen Plakatierungen zulässig sind. Diese wurden durch den Bürgermeister zu Beginn der „Plakatsaison“ allen bekannt gegeben. Die Regeln sind wie folgt:
– Plakatwerbung aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen darf nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem jeweiligen Wahltag erfolgen. Eine Zuteilung bzw. Reservierung von Standorten für Wahlplakate erfolgt nicht.
– Im Hauptort Nümbrecht, entlang der Hauptstraße zwischen den Einmündungsbereichen Dr.-Schild-Straße (Kreisel) und Schlossstrasse (Historischer Ortskern), dürfen keine Wahlplakate aufgehängt werden. ZurOrientierung ist ein Übersichtsplan beigefügt.
– Ebenso ist es aufgrund der Neutralitätspflicht untersagt, an oder im Umfeld von öffentlichen Gebäuden, insbesondere dem Rathaus oder den Schulen, Wahlwerbung zu betreiben. Den von Wahlwerbung freizuhaltenden Bereich Schulzentrum Nümbrecht ist der Anlage Schulzentrum zu entnehmen. Auf der Schulfläche und an dem rot hinterlegten Straßenbereich (Gouvieuxstrasse, Leo Baer Strasse und Mateh Yehuda Strasse) ist Wahlwerbung untersagt.
– An amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrsordnung darf keine Wahlwerbung befestigt werden.
– Sichtdreiecke im Bereich von Verkehrsknoten, Einmündungen, Kreisverkehrsplätzen, Fußgängerüberwegen und Querungshilfen sind von Plakaten frei zu halten.
– Wahlplakate müssen so angebracht werden, dass sie den Fußgänger-, Fahrrad- sowie Kraftfahrzeugverkehr nicht behindern oder die Sicht einschränken. Von den Wahlplakaten und den Befestigungsmaterialien darf keine Verletzungsgefahr, z.B. durch scharfe Kanten und Ecken im Lichtraumprofil, ausgehen.
– Der Zustand der Wahlplakate sollte in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei festgestellte Mängel sind unmittelbar zu beseitigen.
– Wahlplakate sind binnen vierzehn Tagen nach der Kommunalwahl aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
Generell ist Wahlwerbung, einschließlich Plakatierung, im öffentlichen Straßenraum außerhalb geschlossener Ortschaften in den drei Monaten vor der Wahl erlaubt, ohne dass eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Allerdings gibt es bestimmte Auflagen und Verbote, die beachtet werden müssen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
Seitens des Ordnungsamtes / Bauhofes werden widerrechtlich gehängte Plakate etc. im Feststellungsfall umgehend entfernt.
Neben der schieren Masse an unterschiedlichen Plakaten wird zu Recht auch immer wieder der Ort der Plakate bemängelt. Hier gibt es klare Regelungen, an welchen Stellen Plakatierungen zulässig sind. Diese wurden durch den Bürgermeister zu Beginn der „Plakatsaison“ allen bekannt gegeben. Die Regeln sind wie folgt:
– Plakatwerbung aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen darf nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem jeweiligen Wahltag erfolgen. Eine Zuteilung bzw. Reservierung von Standorten für Wahlplakate erfolgt nicht.
– Im Hauptort Nümbrecht, entlang der Hauptstraße zwischen den Einmündungsbereichen Dr.-Schild-Straße (Kreisel) und Schlossstrasse (Historischer Ortskern), dürfen keine Wahlplakate aufgehängt werden. ZurOrientierung ist ein Übersichtsplan beigefügt.
– Ebenso ist es aufgrund der Neutralitätspflicht untersagt, an oder im Umfeld von öffentlichen Gebäuden, insbesondere dem Rathaus oder den Schulen, Wahlwerbung zu betreiben. Den von Wahlwerbung freizuhaltenden Bereich Schulzentrum Nümbrecht ist der Anlage Schulzentrum zu entnehmen. Auf der Schulfläche und an dem rot hinterlegten Straßenbereich (Gouvieuxstrasse, Leo Baer Strasse und Mateh Yehuda Strasse) ist Wahlwerbung untersagt.
– An amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrsordnung darf keine Wahlwerbung befestigt werden.
– Sichtdreiecke im Bereich von Verkehrsknoten, Einmündungen, Kreisverkehrsplätzen, Fußgängerüberwegen und Querungshilfen sind von Plakaten frei zu halten.
– Wahlplakate müssen so angebracht werden, dass sie den Fußgänger-, Fahrrad- sowie Kraftfahrzeugverkehr nicht behindern oder die Sicht einschränken. Von den Wahlplakaten und den Befestigungsmaterialien darf keine Verletzungsgefahr, z.B. durch scharfe Kanten und Ecken im Lichtraumprofil, ausgehen.
– Der Zustand der Wahlplakate sollte in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei festgestellte Mängel sind unmittelbar zu beseitigen.
– Wahlplakate sind binnen vierzehn Tagen nach der Kommunalwahl aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
Generell ist Wahlwerbung, einschließlich Plakatierung, im öffentlichen Straßenraum außerhalb geschlossener Ortschaften in den drei Monaten vor der Wahl erlaubt, ohne dass eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Allerdings gibt es bestimmte Auflagen und Verbote, die beachtet werden müssen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
Seitens des Ordnungsamtes / Bauhofes werden widerrechtlich gehängte Plakate etc. im Feststellungsfall umgehend entfernt.
